Informationen zur Hundehaltung
Seit dem 1. Mai 2005 gilt das "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (Gefahrhundegesetz) vom 28. Januar 2005.
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind Hunde zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen.
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten und Messen.
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
- Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
- Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
- Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein bekannt gemacht - GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 51.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz vom 4. März 2005 - Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 200 - hingewiesen.
Das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein bekannt gemacht - GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 51.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz vom 4. März 2005 - Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 200 - hingewiesen.
Bei weiteren Fragen zur Hundehaltung wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Haddeby in 24866 Busdorf, Rendsburger Straße 54 c (Herausgeber des Merkblattes).
Ansprechpartner ist der Leiter des Ordnungsamtes
Florian Kendler -Tel. 04621 389-14
E-mail-Adresse: kendler@amt-haddeby.de
oder wählen Sie auf der Kontaktseite den Betreff "Hundeverordnung".